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Eigenbedarf
Qualität zu akzeptierenden Ersatzwohnraums?
Kann der Mieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, kann er sich damit im Ergebnis erfolgreich gegen die ausgesprochene Kündigung wehren (§ 574 Abs. 3 BGB).
Dazu der folgende Fall:
Mieter M wendet sich gegen die Eigenbedarfskündigung des V mit dem Hinweis auf fehlenden angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen. V macht daraufhin M mehrere Wohnungsangebote zugänglich. Teilweise besichtigt M die Wohnungsangebote gar nicht erst. In anderen Fällen macht M die Akzeptanz des Ersatzwohnraums davon abhängig, dass neben der Adresse, der Zahl der Zimmer, der Wohnfläche und der Miethöhe vom neuen Vermieter auch versichert wird, dass die „Wohnung nicht nur vorübergehend (…), sondern langfristig“ vermietet werden könne. Ferner verlangt M die Zusage des neuen Vermieters, dass er in den nächsten Jahren auf Eigenbedarf verzichten werde. Gestützt auf die Eigenbedarfskündigung klagt V auf Räumung; das LG München I (Urteil vom 8.11.2023 - 14 S 3525/23, IMR 2024, 497) entscheidet im Berufungsverfahren.
Urteil des LG München
Die Räumungsklage geht durch, der Mieter habe die Anforderungen an die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums überzogen, so das LG München I. Nicht gefordert werden könne die Zusicherung, dass und wie lange der neue Vermieter keinen Eigenbedarf geltend machen werde. Der Ersatzwohnraum müsse auch nicht für den Mieter selbst optimal sein, sondern nur zumutbar. Schließlich seien die Bemühungen von M um den Ersatzwohnraum unzureichend gewesen. Denn er hätte vergleichbare Wohnungsangebote zumindest besichtigen und ernsthaft in Erwägung ziehen müssen.
Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen