Haus- und Grundbesitzerverein
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Heizungsgesetz

Behandlung denkmalgeschützter Gebäude?

Eine häufig gehörte Frage: Mein Haus steht unter Denkmalschutz. Muss ich auch dann die Heizung tauschen, wenn nach dem „Heizungsgesetz“, also den novellierten Gebäudeenergiegesetz - GEG 2024 - eine Umtauschpflicht greift oder gibt es hier Ausnahmen? Diese Frage liegt doch nahe, weil es beim Denkmalschutz vor allem um den Erhalt historischer Bausubstanz geht. Dann müsste doch eigentlich der Erhaltungswert im Vordergrund stehen und nicht die Energieeffizienz. Oder etwa nicht?

Ob diese Annahmen richtig sind, lässt sich nur konkret für den einzelnen Fall beantworten. Grundlegende Bestimmung für die energetische Sanierung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist § 105 GEG. Die Vorschrift galt bereits vor 2024, ist durch die Gesetzesnovelle des Heizungsgesetzes nicht verändert worden und gilt unverändert weiter. Sie lautet:

§ 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.

Wie wir diesem Wortlaut entnehmen, handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“. Und das bedeutet:

  • Grundsätzlich gelten die Aussagen des Heizungsgesetzes auch für Baudenkmäler, sprich für denkmalgeschützte Gebäude.
  • Allerdings sind Ausnahmen denkbar, wenn die Denkmaleigenschaft in der Bautechnik oder in der Optik beeinträchtigt würde oder ein insgesamt unverhältnismäßig hoher Kostenaufwand entstehen würde. Solche Ausnahmeregelungen greifen auch nicht automatisch, sondern müssen bei der kommunalen Baubehörde beantragt werden.
  • Umgekehrt gilt diese Antragspflicht grundsätzlich auch innerhalb des Denkmalschutzes, wenn durch den Heizungsumtausch in die Bautechnik eingegriffen werden soll. Auch die Denkmalschutzbehörde muss also vorher zustimmen, wenn die Baumaßnahme zulässig sein soll.
  • Dabei kann sie Genehmigungen - wie im Denkmalschutz üblich - gegen besondere Auflagen erteilen.

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Wer zahlt?

Üblicherweise wird so etwas teuer. Die sich anschließende Frage lautet dann stets, ob es den Gebäudeeigentümer zumutbar ist, (erhöhte) Kosten zu tragen. Die Rechtsprechung urteilt in dieser Frage recht rigoros, so zum Beispiel das VG Gießen (Urteil vom 23. 11. 2022 - 1 K 1720/20.Gl, juris). Das Gericht wörtlich: „Wer ein Kulturdenkmal in Kenntnis der Denkmaleigenschaft erworben und den bestehenden Sanierungsbedarf bewusst in Kauf genommen hat, kann sich nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhalts berufen“ (ebenso schon: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.8.2016 - 2 L 65/14, Rn. 60, jeweils juris (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, Rn. 59; OVG Thüringen, Urteil vom 26.3.2012 - 3 KO 843/07, Rn. 93, jeweils juris). Recht unverblümt sprechen die Gerichte dabei von einem Erwerb „sehenden Auges“ (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 10547/09, Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.8.2016 - 2 L 65/14, Rn. 60, jeweils juris). Das heißt dann also, der Immobilieneigentümer muss zahlen.

Umrüstungspflicht künftig nur noch selten ausgesetzt

Offen bleibt, wie zu bewerten ist, wenn das eigene Haus erst nach dem Erwerb durch den aktuellen Eigentümer zum Baudenkmal erklärt wurde. Ob jetzt unter dem Aspekt wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ein Ausnahmetatbestand im Sinne einer Befreiung vom Heizungsumtausch nach § 102 GEG Platz greifen kann, bliebe dann zu prüfen. Allerdings müssen die Erfolgschancen mit Blick auf die spezielle Vorschrift in § 105 GEG als „gemischt“ beurteilt werden.

Unterlegt wird dies dadurch, dass § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) die besondere Bedeutung erneuerbarer Energien betont hervorhebt. Ziele des Denkmalschutzes sind deshalb bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit Anlagen zum Einsatz erneuerbarer Energie gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dabei sollen Belange des Denkmalschutzes wegen des überragenden öffentlichen Interesses der Errichtung von EE-Anlagen im Sinne von § 2 EEG nur noch im Einzelfall der Annahme einer Umrüstungspflicht entgegenstehen können. Anders formuliert: Dem Denkmalschutz wird zukünftig nur noch in einzelnen Fällen ein höheres Gewicht beigemessen.

Regionale Gesetzgebung

Für einige Bundesländer - Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein - ist ergänzend auf landeseigenes Recht hinzuweisen, dass bei der Entscheidung, ob und inwieweit denkmalgeschützte Gebäude energetisch saniert werden dürfen oder müssen, zu beachten ist (z. B. Für Schleswig-Holstein § 9 Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG; für Nordrhein-Westfalen: § 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG).

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen