Haus- und Grundbesitzerverein
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Solaranlage

Nase immer vorn?

Auch wenn Klimaschutz mit dem Einsatz erneuerbarer Energien in aller Munde ist: Was ist, wenn geschützte Bäume geplante Solaranlagen verschatten? Dann kann man sie nicht oder nur sehr eingeschränkt betreiben. Was hat dann Vorrang, der Klimaschutz oder der Baumschutz?

In beiden Fällen geht es um den Schutz der Natur. Dabei kommt der Solaranlage nicht automatisch Vorrang gegenüber dem Baumschutz zu, wie das VG Düsseldorf mit Urteil vom 27.12.2023 - ( 9 K 7173/22, NZM 2024, 562) hervorhebt.

Der Fall

Grundstückseigentümer G ist klimabewusst. Er möchte eine Solaranlage auf seinem Dach errichten und fühlt sich durch die Bäume des Nachbarn N dabei gestört. Denn sie verschatten die Dachfläche. Deshalb verlangt G von N den Rückschnitt der Bäume. N weigert sich. Gleichzeitig beantragt er bei der Gemeinde eine Ausnahme- und Befreiungsgenehmigung von der Baumschutzsatzung, gerichtet auf einen erheblichen Rückschnitt von Nachbars Bäumen. Auch die Gemeinde stellt sich quer und versagt die Genehmigung. G klagt vor dem Verwaltungsgericht auf Erteilung der Genehmigung. Dabei stützt er sich auf § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz; danach ist die Errichtung und der Betrieb von (geplanten) Fotovoltaikanlagen im überragenden öffentlichen Interesse mit der Folge, dass diesem Ziel im Rahmen der jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen Vorrang zukommt.

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Die Lösung

Das VG Düsseldorf hilft der Klage ab und verpflichtet die Behörde zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung. Die Genehmigung auf Rückschnitt der Bäume sei zu erteilen. Denn der Einsatz von Solarenergie sei wichtig für die Umwelt, werden dadurch doch die Ozonbelastung und der CO₂-Ausstoß verringert. Vor allem erziele man einen sparsamen Umgang mit vorhandenen Energieressourcen. Allerdings folge aus § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz kein automatischer Vorrang. Denn genauso wichtig sei die Erhaltung von Bäumen, die unter Schutz gestellt werden. Deshalb komme dem Einsatz von Solarenergie im Rahmen des Klimaschutzes nicht automatisch ein Vorrang zu; es bedürfe einer Abwägung zwischen Baumschutz und Klimaschutz im jeweiligen Einzelfall. Hier komme es auf alle Umstände und auf alle Interessen der beteiligten Grundstückseigentümer sowie des Natur- und Landschaftsschutzes einschließlich des Klimaschutzes an (vgl. zur Ablehnung einer Ausnahme- oder Befreiungsgenehmigung vom Verbot der Fällung eines Baumes wegen Schattenwurfs auf eine geplante Photovoltaikanlage auf dem Dach auch unter Berücksichtigung erneuerbarer Energien im Rahmen von Abwägungsentscheidungen: VG Düsseldorf, Urteil vom 24.4.2024 - 4 K 1421/23, juris; ebenso ablehnend: VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 12.12.2024 - 5 K 265/23; juris).

Dazu der Hinweis:

Am besten ist es, die beschriebene Konfliktsituation gar nicht erst aufkommen zu lassen. Möglichst gemeinsam mit dem Nachbarn und Baumeigentümer sollte der Planer einer Solaranlage klären, ob schon regelmäßige Form- und Pflegeschnitte für den Baum und ein vielleicht anders gewählter Standplatz für die Solaranlage Verschattungsprobleme von vornherein vermeiden oder doch zumindest so einschränken können, dass ein effektiver Einsatz der Solaranlage möglich wird. Aus Sicht beider Nachbarn ist dann eine nachbarliche Vereinbarung, möglichst schriftlich niedergelegt, das Mittel der Wahl, um zukünftig Rechtssicherheit und Betriebssicherheit für die Solaranlage zu schaffen. 

Rechtsanwalt Dr. Hans Reinold Horst, Hannover / Solingen